Eingabe der Beklagten vom 15. März 2022 betreffend Nachzahlung für den 17. September 2021). Die Beklagte muss der Klägerin demnach Schadenersatz aus entgangenem Lohn für die Zeit vom 18. September 2021 bis 31. Januar 2022 entrichten. Dabei sind jedoch die im Rahmen der Anstellungsverhältnisse im Pflegewohnheim M. im Zeitraum Oktober und November 2021 sowie die ab 1. Dezember 2021 bei P. erhaltenen Lohnzahlungen zu berücksichtigen. Der Klägerin sind an die von ihr gestellten (Netto- )Lohnforderungen von Fr. 2'542.75 im September 2021 und jeweils Fr. 4'897.85 in den Monaten Oktober 2021 bis Januar 2022 folgende Lohnzahlungen anzurechnen: im September 2021 der seitens der Beklagten