7.3. 7.3.1. Nachdem die Klägerin zu Unrecht fristlos entlassen wurde, ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Ersatz dessen zu leisten, was sie verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der (ordentlichen) Kündigungsfrist beendet worden wäre, unter Berücksichtigung dessen, was sie durch anderweitige Arbeit verdient hat. Durch ordentliche Kündigung hätte die Beklagte der Klägerin aufgrund der Sperrfrist erst auf den 31. Januar 2022 kündigen können (siehe vorne Erw. 5). Sämtliche Forderungen der Klägerin wurden bis zum 17. September 2021 beglichen (Klage, S. 10; Eingabe der Beklagten vom 15. März 2022 betreffend Nachzahlung für den 17. September 2021).