Sie habe daher für die Zeit von Mitte September 2021 bis 31. Januar 2022 Anspruch auf Lohnersatz in der Höhe von Fr. 5'800.30 (inkl. Anrechnung des beim neuen Arbeitgeber erzielten Verdiensts) sowie Ferienlohn in der Höhe von Fr. 2'115.95 und damit auf insgesamt Fr. 7'916.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit Fälligkeit. Ausserdem stehe ihr eine Entschädigung von vier Monatslöhnen in der Höhe von Fr. 21'703.00 zu, da im vorliegenden Fall der Unrechtsgehalt der fristlosen Kündigung als hoch einzustufen sei, zumal die Beklagte auf Vorfälle zurückgreife, die es nicht gegeben habe (Klage, S. 14–16).