Durch die Kompensation entfällt der stossende Fall, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer, möglicherweise bereits mit einer neuen Stelle versehen, doppelt bezahlte Ferien beziehen kann. Wird der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer der Ferienbezug in der hypothetischen Kündigungsfrist jedoch zugemutet und demzufolge der Ferienlohn nicht zusätzlich ausbezahlt bzw. reduziert, darf ihr oder ihm während der hypothetischen Ferienzeit nicht zusätzlich der Verdienst an der neuen Stelle abgezogen werden (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 18 zu Art. 337c OR).