auch bei weniger als zwei bis drei Monaten frei gewordener Zeit rechtfertigen, namentlich wenn die arbeitnehmende Person bereits wieder über eine neue Stelle verfügt, so dass sie diesbezüglich keine weiteren, sie am Feriengenuss hindernde Bemühungen unternehmen muss, und der Ferienanspruch nur wenige Tage beträgt (Urteil des Bundesgerichts 4C.67/2003 vom 5. Mai 2003, Erw. 4.2; vgl. auch BGE 128 III 271, Erw. 4a/bb). Durch die Kompensation entfällt der stossende Fall, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer, möglicherweise bereits mit einer neuen Stelle versehen, doppelt bezahlte Ferien beziehen kann.