Es wäre indessen überspannt, daraus den Schluss zu ziehen, eine Verrechnung mit der durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses frei gewordenen Zeit sei nicht möglich. Damit würde übersehen, dass sich die arbeitnehmende Person nach Art. 337c Abs. 2 OR auf ihren Ersatzanspruch anrechnen lassen muss, was sie durch den Wegfall der Arbeitspflicht erspart und was sie anderweitig verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat. Diese Bestimmung konkretisiert den allgemeinen Grundsatz, dass die geschädigte Person durch den Schadenersatz nicht bereichert werden soll und überdies den Schaden im möglichen und zumutbaren Rahmen zu mindern hat (Schadenminderungspflicht). Dabei kann es