337c OR). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zustehenden Ferien nach der Beendigung der Arbeitsleistung infolge fristloser Entlassung grundsätzlich ebenfalls zu kompensieren. Eine Anweisung zum Ferienbezug durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber ist nicht erforderlich. Eine solche wäre gar nicht möglich, weil mit der fristlosen Entlassung das Arbeitsverhältnis endet und damit auch das Weisungsrecht der Arbeitgeberin respektive des Arbeitgebers dahinfällt. Es wäre indessen überspannt, daraus den Schluss zu ziehen, eine Verrechnung mit der durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses frei gewordenen Zeit sei nicht möglich.