Anspruch auf Ersatz dessen, was sie verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der (ordentlichen) Kündigungsfrist beendet worden wäre (Art. 337c Abs. 1 OR). Sie muss sich daran anrechnen lassen, was sie infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat (Kosten für den Arbeitsweg, wegfallende Mehrauslagen für die Mittagsverköstigung am Arbeitsplatz) und was sie durch anderweitige Arbeit verdient hat oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat (Art. 337c Abs. 2 OR). Dabei handelt es sich nicht mehr um eine Lohnforderung, sondern um Schadenersatz (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.10 vom 30. August 2017, Erw. II/4.4.1; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.