7. 7.1. Die Rechtsfolgen der Widerrechtlichkeit einer fristlosen Kündigung ergeben sich aus § 14 Abs. 1 Personalreglement sowie aus § 2 Abs. 2 Personalreglement i.V.m. § 7 Abs. 1 PersG und Art. 337c OR. Zunächst ist eine Entschädigung in der Höhe von maximal sechs Monatslöhnen (inkl. regelmässige Lohnzulagen) vorgesehen (§ 14 Abs. 1 Personalreglement; siehe auch Art. 337c Abs. 3 OR). Diese bemisst sich mangels Regelung im Personalreglement nach dem kantonalen Personalrecht, welches im Falle einer widerrechtlichen Kündigung auf die Bestimmungen über die missbräuchliche Kündigung des Schweizerischen Obligationenrechts (Art. 336a Abs. 2 OR) verweist (§ 12 Abs. 1 PersG).