6. Dem Ausgeführten entsprechend fehlte es somit an einem wichtigen Grund im Sinne von § 7 Abs. 1 lit. c und § 13 Personalreglement i.V.m. § 4 Abs. 1 Personalverordnung. Folglich erweist sich die fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit der Klägerin auch in materieller Hinsicht als widerrechtlich.