schwer genug, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, zumal sich die Klägerin bis zu der im Jahr 2021 erfolgten fristlosen Kündigung mehr als vier Jahre weitgehend klaglos verhalten hat. Sie war auch in der Lage, auf Kritik der Vorgesetzten zu reagieren und ihr Verhalten danach auszurichten. So hat sie zwischen 2018 und 2019 insbesondere die Kritik beherzigt, die Co-Leitung jeweils zu informieren und die Angehörigen auch an die Co- Leitung weiterzuleiten (KAB 9 und 10). Demzufolge stand die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Kündigungszeitpunkt nicht fest; es hätten auch mildere Massnahmen als eine fristlose Kündigung ergriffen werden können.