Die Beklagte wäre damit noch rund 4.5 Monate an das Anstellungsverhältnis mit der Klägerin gebunden gewesen. Trotz dieser nicht unerheblichen Dauer handelt es sich im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis keineswegs um derart krasse Verfehlungen, welche der Beklagten die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses mit allen daraus erwachsenden Pflichten bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar gemacht hätten. Ein milderes Mittel als die fristlose Entlassung hätte in einer Verwarnung der Klägerin oder allenfalls auch darin bestehen können, sie ihrer Ausbildungsfunktionen zu entheben. Die Verfehlungen der Klägerin waren weder einzeln betrachtet noch in ihrer Gesamtheit