bis 14. September 2021 zu 50 % (KB 14) und anschliessend vom 14. September bis 11. Oktober 2021 zu 100 % arbeitsunfähig (KB 21). Unter Berücksichtigung der Sperrfrist von 90 Tagen gemäss § 11 Abs. 1 lit. b Personalreglement hätte die Beklagte der Klägerin somit per 31. Januar 2022 kündigen können. Die Beklagte wäre damit noch rund 4.5 Monate an das Anstellungsverhältnis mit der Klägerin gebunden gewesen.