Bei der Klägerin ist es zu Mängeln im Verhalten und dabei insbesondere zu einem Verstoss gegen das Geschenkannahmeverbot gekommen. In dieser Hinsicht ist der Klägerin auch vorzuwerfen, dass sie es gegenüber der in einer (Erwachsenen-)Ausbildung befindlichen F. in ihrer Funktion als Ausbildnerin an der nötigen Sensibilität hat mangeln lassen. Die Beklagte hätte der Klägerin jedoch unter Beachtung der dreimonatigen Kündigungsfrist und der übrigen Anforderungen, die sich aus den einschlägigen Rechtsgrundlagen ergeben, auf Ende eines Kalendermonats ordentlich kündigen können (§ 9 Abs. 2 und Abs. 4 lit. c Personalreglement i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. c Personalverordnung).