5. Wie zuvor ausgeführt (vgl. vorne Erw. 2.2.2), darf zum Mittel der fristlosen Kündigung nur als ultima ratio bzw. nur mit grosser Zurückhaltung gegriffen werden. Die fristlose Kündigung ist nur dann zulässig, wenn der oder dem Kündigenden auch nicht mehr zugemutet werden darf, das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung aufzulösen (BGE 117 II 560, Erw. 3b). Bei der Klägerin ist es zu Mängeln im Verhalten und dabei insbesondere zu einem Verstoss gegen das Geschenkannahmeverbot gekommen.