Auf die Verhaltensweisen der Klägerin wurde von Seiten der Beklagten nie mit einer formellen Verwarnung reagiert. Insbesondere wurde der Klägerin nie klar zu verstehen gegeben, dass sie mit Sanktionen der Beklagten zu rechnen hat, falls sich das beanstandete Verhalten wiederholt. Nach dem Gesagten liegt somit kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor.