Auch hat sie sich ausweislich der Akten bisher keine anderen schweren Pflichtverletzungen zu Schulden kommen lassen. Eine schriftliche oder mündliche Abmahnung kann ihren Warnzweck ausserdem nur erfüllen, wenn der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer unmissverständlich aufgezeigt wird, dass die begangenen Fehler von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber als schwer eingestuft und deren Wiederholung nicht sanktionslos hingenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_288/2016 vom 26. September 2016, Erw. 4.4). Auf die Verhaltensweisen der Klägerin wurde von Seiten der Beklagten nie mit einer formellen Verwarnung reagiert.