Es bestehen jedoch keine Hinweise dafür, dass die Klägerin zuvor im Zusammenhang mit den erhaltenen Geschenken respektive Geldbeträgen auf ein allfälliges Fehlverhalten aufmerksam gemacht worden wäre. Auch hat sie sich ausweislich der Akten bisher keine anderen schweren Pflichtverletzungen zu Schulden kommen lassen.