Insgesamt vermochte die Beklagte nicht nachzuweisen, dass die Klägerin Personen, die in einem besonderen Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnis zu ihr standen, systematisch dazu gedrängt hat, ihr in einseitiger Weise geldwerte Vorteile zukommen zu lassen. Selbst wenn eine derartige Pflichtverletzung vorliegen würde, wäre die für eine fristlose Entlassung erforderliche Schwere nur erreicht, wenn sich solche Verfehlungen trotz Verwarnung wiederholt hätten. Es bestehen jedoch keine Hinweise dafür, dass die Klägerin zuvor im Zusammenhang mit den erhaltenen Geschenken respektive Geldbeträgen auf ein allfälliges Fehlverhalten aufmerksam gemacht worden wäre.