Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen daher gewisse Zweifel bestehen, ist jedoch letztlich nicht erstellt, dass sie im Auftrag der Klägerin gehandelt hat. Im Übrigen fehlt auch der Nachweis dafür, dass die Klägerin überhaupt Kenntnis von den jeweils laufenden Sammelaktionen hatte; sie hat offenbar erst im Nachhinein davon erfahren (vgl. Protokoll, S. 13, 50).