Des Weiteren steht auch nicht fest, dass die Klägerin E. dazu gedrängt hätte, sich an Geschenken für sie zu beteiligen oder bei anderen Geld dafür zu sammeln (Protokoll, S. 48 f.). Das Aussageverhalten von E. war in dieser Hinsicht zwar widersprüchlich, da sie gegenüber ihrem Arbeitgeber noch erklärt hatte, von der Klägerin unter Druck gesetzt und von dieser manipuliert worden zu sein (KAB 6), und sie diese Aussage später mittels notariell beglaubigter Stellungnahme wieder zurückzog (RB 36), wobei sie ihre vollzogene Kehrtwende anlässlich ihrer Befragung nicht schlüssig zu erklären vermochte (vgl. Protokoll, S. 45 f., 49).