Auch die beiden Vorgesetzten der Klägerin haben bestätigt, aus eigener Wahrnehmung nicht erlebt zu haben, dass die Klägerin andere Personen dazu gedrängt hätte, sich an einem Geschenk zu ihren Gunsten zu beteiligen (Protokoll, S. 29, 33). Zwar scheint E., welche die Geldsammlungen für die Klägerin organisiert hat, im Rahmen der Sammelaktion einen gewissen Druck ausgeübt zu haben (Protokoll, S. 22 f.). Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese die beteiligten Personen über Gebühr dazu gedrängt hätte, Geld für die Sammlung beizusteuern.