O., welche diesen Sachverhalt gemäss Angaben der Klägerin hätte bezeugen können sollen, machte dazu lediglich diffuse Aussagen, die keine Rückschlüsse darauf zulassen, ob tatsächlich ein derartiges Angebot seitens der Klägerin erfolgte (vgl. Protokoll, S. 27). Dabei trifft es zu, dass die an den jeweiligen Geldsammlungen beteiligten Personen einen gewissen sozialen Druck verspürten, sich an diesen Geschenken für die Klägerin zu beteiligen (vgl. Protokoll, S. 3, 18 f., 22, 38 f.). Es ist allerdings nicht erstellt, dass dieser von der Klägerin aufgesetzt worden wäre, geschweige denn, dass sie die betroffenen Mitarbeiterinnen direkt dazu gedrängt hätte.