hältnis aufweisen und damit das Geschenkannahmeverbot tangieren würden. Dass ein Geldgeschenk zu einem normalen Geburtstag in der Grössenordnung zwischen Fr. 500.00 und Fr. 600.00 den Rahmen dessen sprengt, was in privaten oder öffentlichen Betrieben üblich ist, ist jedoch offensichtlich. Das gilt im Übrigen auch in Bezug auf den von F. überreichten Geldbetrag in der Höhe von Fr. 200.00, den diese der Klägerin aus Dankbarkeit für die Unterstützung während der zweijährigen Ausbildungszeit geschenkt hat. Die Behauptung der Klägerin, wonach sie den beiden Lernenden angeboten habe, das Geld zurückzuzahlen, liess sich derweil nicht erhärten.