Fr. 100.00 (vgl. Protokoll, S. 19; Replik, S. 14) und F. wurden zur Hochzeit Badeartikel übergeben (Protokoll, S. 42). Offenbar hat auch J. ein Geschenk erhalten (RB 35). Daraus lässt sich entsprechend nicht folgern, dass aus diesem Kreis nur die Klägerin von Geschenken profitiert hätte. Zwar ist nicht erkennbar, dass die unter den Mitarbeiterinnen ausgetauschten (Geburtstags-)Geschenke einen direkten Bezug zum Anstellungsver- - 23 -