Ausser der Klägerin hat keine der Mitarbeiterinnen aus diesem Kreis (Geld-)Geschenke in der Höhe von Fr. 500.00 bis Fr. 600.00 zu einem normalen Geburtstag erhalten (vgl. Protokoll, S. 4, 7 f., 18 f., 39, 47 f.). Deshalb lässt sich eine gewisse Einseitigkeit in Bezug auf die der Klägerin zu ihrem Geburtstag übergebenen Geldgeschenke nicht von der Hand weisen. Immerhin kamen aber auch die beteiligten Mitarbeiterinnen in den Genuss von – wenn auch zumeist bescheideneren – Geschenken. So wurden E. ein Betrag zwischen Fr. 100.00 bis Fr. 200.00 und I. u.a. Schuhe und ein Pullover zum Geburtstag geschenkt (Protokoll, S. 21 f., 48). K. erhielt zur Geburt ihres Sohns ein Geschenk im Wert von ca.