Somit kamen – entgegen der Aussage der Klägerin, die um die Fr. 200.00 bis Fr. 300.00 erhalten haben will (Protokoll, S. 10) – insgesamt zwischen Fr. 500.00 und Fr. 600.00 zusammen (Protokoll, S. 8). An einer weiteren Sammlung haben sich zumindest I. und F. mit weiteren je Fr. 100.00 an einem Geburtstagsgeschenk für die Klägerin beteiligt (Protokoll, S. 23, 41). Ausser der Klägerin hat keine der Mitarbeiterinnen aus diesem Kreis (Geld-)Geschenke in der Höhe von Fr. 500.00 bis Fr. 600.00 zu einem normalen Geburtstag erhalten (vgl. Protokoll, S. 4, 7 f., 18 f., 39, 47 f.).