Personalverordnung gilt auch im vorliegenden öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis der Schutz der Persönlichkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und damit die Fürsorgepflicht. Mitarbeitende, welche mit der Verantwortung für die Lehrlingsbetreuung betraut werden und somit als berufsbildende Personen tätig sind, haben gegenüber den Lernenden eine stark - 22 - ausgeprägte Fürsorgepflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_154/2012 vom 5. September 2012, Erw. 4.4).