Die Fürsorgepflicht verpflichtet die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, den angestellten Personen Schutz und Fürsorge zukommen zu lassen und ihre Interessen in guten Treuen zu wahren. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat persönlichkeitsverletzende Eingriffe zu unterlassen und die angestellten Personen vor Übergriffen Dritter zu schützen, insbesondere durch vorgesetzte Personen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (vgl. STREIFF/KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 3 zu Art. 328 OR). Gestützt auf § 16 Personalreglement i.V.m. § 5 Personalverordnung gilt auch im vorliegenden öffentlich-rechtlichen