Der Umfang der Treuepflicht hängt stark von der Stellung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers im Betrieb ab. Das Mass an Loyalität, das einer oder einem leitenden Angestellten abverlangt wird, ist wesentlich grösser als bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer in untergeordneter Stellung (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 2 zu Art. 321a OR).