2006, N. 7 zu Art. 321a OR). Die eigenen berechtigten Interessen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers stellen die Grenzen der Treuepflicht dar (AGVE 2017, S. 226, Erw. II/2.4.1 mit Hinweisen). Die Treuepflicht ist primär Unterlassungspflicht, indem zu unterlassen ist, was die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber wirtschaftlich schädigen könnte, doch tritt sie auch als Handlungspflicht auf (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 2 und N. 4 zu Art. 321a OR). Der Umfang der Treuepflicht hängt stark von der Stellung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers im Betrieb ab.