4.5. Eine der grundlegendsten Pflichten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers besteht darin, die ihr oder ihm übertragenen Abreiten mit Sorgfalt auszuführen und die berechtigten Interessen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren (GEISER/MÜLLER/PÄRLI, Arbeitsrecht - 21 - in der Schweiz, 4. Aufl. 2019, S. 153 Rz. 348 f.; § 22 Abs. 1 PersG; § 19 Abs. 1 Personalreglement).