4.4. Mit Schreiben vom 7. Januar 2022 hat die Beklagte – aufgrund der in Erw. 4.2 genannten Vorkommnisse – bei der Staatsanwaltschaft Q. eine Strafanzeige gegen die Klägerin wegen Nötigung und Erpressung eingereicht (KAB 1). Die Staatsanwaltschaft erliess daraufhin am 20. April 2022 eine Nichtanhandnahmeverfügung (RB 30). Es steht daher fest, dass sich der von der Beklagten gehegte Verdacht der Nötigung und Erpressung nicht erhärtet hat. Es fehlt mithin an einem strafbaren Verhalten der Klägerin.