Dies sei offensichtlich als Racheakt infolge der eingereichten Klage zu werten und sämtliche Vorwürfe durch die Beklagte seien schlichtweg erfunden (Replik, S. 3). Ausserdem habe die Klägerin vor der erfolgten fristlosen Kündigung eine gewisse Unruhe und Unzufriedenheit im Team bemerkt, insbesondere auch bei den Lernenden. Sie habe deswegen das Gespräch mit Frau H. gesucht. Es sei aber nicht gut bei dieser angekommen und sie habe der Klägerin klar zu verstehen gegeben, dass sie davon nichts hören wolle. Die Klägerin habe Frau H. auch auf weitere Vorfälle angesprochen, welche dem Vorgesetzten nicht gemeldet worden seien.