für jemanden gewesen sei. Beispielsweise habe Frau G. vom Team zu ihrer Hochzeit zwischen Fr. 150.00 und Fr. 200.00 erhalten (Replik, S. 9). Des Weiteren gebe es keinen Grund, weshalb die Klägerin von anderen Mitarbeitenden Geldbeträge hätte verlangen sollen. Sie habe niemals finanzielle Schwierigkeiten gehabt. Im Gegenteil habe sie ihren Arbeitskolleginnen und -kollegen Geld ausgeliehen, wenn sie es gebraucht hätten (Klage, S. 13). Die Strafanzeige sei zudem erst vier Monate nach der erfolgten Kündigung eingereicht worden. Dies sei offensichtlich als Racheakt infolge der eingereichten Klage zu werten und sämtliche Vorwürfe durch die Beklagte seien schlichtweg erfunden (Replik, S. 3).