Damit sei jede einzelne Mitarbeiterin einverstanden gewesen und es habe sich ausschliesslich um gegenseitige Geschenke gehandelt (Klage, S. 6; Replik, S. 9). Es seien zudem immer andere Personen gewesen, welche die Geschenke für die Klägerin oder auch andere Personen organisiert hätten. Man habe sich auch melden können, wenn es zu viel Geld - 20 -