Im öffentlichen Personalrecht ist die in Art. 32 Abs. 1 BV garantierte Unschuldsvermutung zu beachten, d.h. eine Verdachtskündigung vor dem Erlass eines rechtskräftigen Strafurteils ist nicht zulässig, sofern die Entlassung ausschliesslich mit einer Straftat begründet werden soll (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-969/2014 vom 11. November 2014, Erw. 4.1). Eine solche Verdachtskündigung ist der öffentlich-rechtlichen Arbeitgeberin respektive dem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber daher untersagt (AGVE 2020, S. 383 f., Erw. II/3.2.4 mit Hinweisen).