Kann dagegen die verdächtigte Tat nicht bewiesen werden, treten grundsätzlich die Folgen einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung ein. Ausnahmsweise kann auch eine Kündigung gestützt auf einen Verdacht einer schweren Straftat gerechtfertigt sein, welcher sich nachträglich nicht erhärtet bzw. nicht beweisen lässt.