Insgesamt mangelt es daher sowohl an einem genügend schweren Pflichtverstoss, der eine fristlose Entlassung rechtfertigen könnte, als auch an einer minderschweren, trotz Verwarnung wiederholten Verfehlung. Dieses Fehlverhalten der Klägerin stellt folglich keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar.