Die für eine fristlose Entlassung erforderliche Schwere einer derartigen Pflichtverletzung wäre unter den konkreten Umständen nur erreicht, wenn sich eine solche Verfehlung trotz Verwarnung wiederholt hätte. Unbestrittenermassen wurde die Klägerin von der Beklagten jedoch nie formell verwarnt respektive ihr wurde nicht aufgezeigt, dass das fragliche Verhalten künftig nicht mehr toleriert wird (vgl. Protokoll, S. 51, 53). Insgesamt mangelt es daher sowohl an einem genügend schweren Pflichtverstoss, der eine fristlose Entlassung rechtfertigen könnte, als auch an einer minderschweren, trotz Verwarnung wiederholten Verfehlung.