Unter diesen Umständen wiegt der konkrete Verstoss gegen das Geschenkannahmeverbot nicht derart schwer, dass er objektiv geeignet erscheint, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder so tiefgreifend zu erschüttern, dass der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten gewesen wäre. Es gibt insbesondere keinen Grund zur Annahme, eine Zurechtweisung der Klägerin wäre von vornherein wirkungslos geblieben. Die für eine fristlose Entlassung erforderliche Schwere einer derartigen Pflichtverletzung wäre unter den konkreten Umständen nur erreicht, wenn sich eine solche Verfehlung trotz Verwarnung wiederholt hätte.