Auch die Beklagte räumt ein, dass die Jahresgespräche im Grossen und Ganzen positiv ausgefallen und lediglich kleine Auffälligkeiten negativ in Erscheinung getreten seien (Klageantwort, S. 9) respektive dass sich die Klägerin – abgesehen von den Vorwürfen, die zur Kündigung geführt hätten – klaglos verhalten habe (Protokoll, S. 54). Unter diesen Umständen wiegt der konkrete Verstoss gegen das Geschenkannahmeverbot nicht derart schwer, dass er objektiv geeignet erscheint, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder so tiefgreifend zu erschüttern, dass der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten gewesen wäre.