Sie hat sich dabei insbesondere auch für die Lernenden eingesetzt und war diesen eine wertvolle Unterstützung (KAB 10). Auch die Beklagte räumt ein, dass die Jahresgespräche im Grossen und Ganzen positiv ausgefallen und lediglich kleine Auffälligkeiten negativ in Erscheinung getreten seien (Klageantwort, S. 9) respektive dass sich die Klägerin – abgesehen von den Vorwürfen, die zur Kündigung geführt hätten – klaglos verhalten habe (Protokoll, S. 54).