Vielmehr gründete die Pflichtverletzung der Klägerin darin, dass sie ein zu grosszügiges Geschenk, welches nicht mehr als Gelegenheitsgeschenk i.S.v. § [...] Abs. 2 Personalreglement betrachtet werden kann, angenommen hat. Gleichzeitig fehlt es an Anhaltspunkten für die Annahme, die Klägerin habe F. in irgendeiner Weise zu diesem Geschenk gedrängt (vgl. Protokoll, S. 38). Die Klägerin arbeitete seit dem 1. Januar 2017 im Pflegeheim C. Aus den Jahresgesprächen ist ersichtlich, dass sie sich in den Jahren zuvor klaglos verhalten hat (KAB 8– 11). Sie hat sich dabei insbesondere auch für die Lernenden eingesetzt und war diesen eine wertvolle Unterstützung (KAB 10).