Es bleibt zu prüfen, ob diese Pflichtverletzung der Klägerin auch geeignet war, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten war. Vorliegend ist ein singulärer Verstoss gegen das Geschenkannahmeverbot zu beurteilen, zumal nach Durchführung der Partei- und Zeugenbefragung - 17 -