Angesichts der Fürsorgeplicht, welche die Klägerin aufgrund ihrer Stellung gegenüber den in Ausbildung befindlichen Personen hatte, scheint es unsensibel und unangebracht, von F. einen derart hohen Geldbetrag im Umfang von Fr. 200.00 entgegenzunehmen. Die Klägerin hätte ohne Weiteres den Blumenstrauss annehmen und den Geldbetrag unter Hinweis auf das in ihrer Funktion als Ausbildnerin gründende Abhängigkeitsverhältnis und vor dem Hintergrund der vor kurzem absolvierten Abschlussprüfung freundlich zurückweisen können. Dieser Pflicht ist sie nachweislich nicht nachgekommen.