Abgesehen davon trifft es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu, dass ein durch eine Einzelperson beigesteuerter Geldbetrag in der Höhe von Fr. 200.00 einer üblichen Geschenkpraxis entsprochen hätte (vgl. Protokoll, S. 3, 8, 14, 18, 21 f., 39, 41, 46). Angesichts der Fürsorgeplicht, welche die Klägerin aufgrund ihrer Stellung gegenüber den in Ausbildung befindlichen Personen hatte, scheint es unsensibel und unangebracht, von F. einen derart hohen Geldbetrag im Umfang von Fr. 200.00 entgegenzunehmen.