Jedoch übersteigt ein Blumenstrauss mit zusätzlichem Geldbetrag von Fr. 200.00 den Wert der tolerierten Gelegenheitsgeschenke nach § [...] Abs. 1 Personalverordnung deutlich. Der Einwand der Klägerin, der Betrag liege im üblichen Rahmen der gegenseitigen Geschenke, befreit sie nicht von der Pflicht, ein nicht mehr als üblich zu betrachtendes (Gelegenheits-)Geschenk mit Bezug zum Anstellungsverhältnis zurückzuweisen. Abgesehen davon trifft es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu, dass ein durch eine Einzelperson beigesteuerter Geldbetrag in der Höhe von Fr. 200.00 einer üblichen Geschenkpraxis entsprochen hätte (vgl. Protokoll, S. 3, 8, 14, 18, 21 f., 39, 41, 46).