Das Geschenk wurde ihr somit nicht im privaten Kontext ausgehändigt, sondern während der Arbeit sowie mit Bezug zum Arbeitsverhältnis und dabei spezifisch als Dank für die Betreuung während der Ausbildung von F. überreicht. Hinzu kommt, dass F. offenbar der Eindruck vermittelt wurde, der erfolgreiche Abschluss der Erwachsenenausbildung hänge von der Klägerin ab (vgl. Protokoll, S. 36). Nach Durchführung der Partei- und Zeugenbefragung steht zwar fest, dass der Geldbetrag und der Blumenstrauss – entgegen der Darstellung in der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Q. vom - 16 -