Zunächst bestand zwar auch eine freundschaftliche Beziehung zwischen der Klägerin und F., wobei die Klägerin deren Trauzeugin war (Protokoll, S. 11, 37). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass das Geschenk aufgrund des privaten Freundschaftsverhältnisses der Klägerin zu F. erfolgte, zumal sich dieses Verhältnis offenbar zunehmend abgekühlt hatte (vgl. Protokoll, S. 36). Das Geschenk wurde ihr somit nicht im privaten Kontext ausgehändigt, sondern während der Arbeit sowie mit Bezug zum Arbeitsverhältnis und dabei spezifisch als Dank für die Betreuung während der Ausbildung von F. überreicht.